Die Gemeinde ist aus Haftungsgründen dazu verpflichtet, einen Räum- und Streuplan aufzustellen, indem die innerhalb der geschlossenen Ortschaft gelegten Straßen in Bezirke und diese wiederum in Dringlichkeitsstufen aufgeteilt werden. Die Dringlichkeitsstufe I umfasst hierbei alle verkehrswichtigen und gefährlichen Straßen, dei Dringlichkeitsstufe II alle Verbindungs- und Wohnsammelstraßen und die Dringlichkeitsstufe II alle Wohnstraßen und übrigen Verkehrsflächen. Räum- und Streupflicht besteht nur für die Straßen der Dringlichkeitsstufen I, alle anderen Verkehrsflächen müssen lediglich geräumt werden und dies auch nur dann, wenn ein Nachräumen oder Nachstreuen der Straßen der Dringlichkeirsstufe I nicht erforderlich ist.
Innerorts besteht gegenüber dem Fahrzeugverkehr eine Räum- und Streupflicht nur an verkehrswichtigen und zugleich gefährlichen Stellen. Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Die Räum- und Streupflicht besteht daher weder für einen gefährlichen Straßenabschnitt mit geringer Verkehrsauslastung, noch für stark frequentierte Straßen ohne Gefahrenpotenzial für einen aufmerksamen Verkehrsteilnehmer. Die Verkehrswichtigkeit wird von der Rechtssprechung u.a. nur bei Durchgangsstraßen, gemeintlichen Hauptverkehrsstarßen bejaht. Jeder Hauseigentümer ist für die Sicherheit vor und auf seinem Gründstück verantwortlich. Alle begehbaren Wegen, Hauseingänge, Garagenhöfe und Stellplätze müssen geräumt und gestreut werden. Das gilt auch für Öffentliche Gehwege, die an private Grundstücke und Stellplätze angrenzen. Gemäß der gültigen Satzung ist die Räumpflicht von morgens 7.30 Uhr bis abends 18.00 Uhr.
Es ist jedoch nicht erlaubt den Schnee einfach auf die Straße zu schaufeln!!!
Bitte den Schnee so an den Rand des Gehweges häufen, dass eine Schneise entsteht, in der sich Fußgänger bewegen können.
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.