Straßensperrungen sind genehmigungspflichtig ...

... für Bauarbeiten und Veranstaltungen

Für Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, benötigen Sie eine Genehmigung von der zuständigen Behörde; diese muss eine sogenannte verkehrsrechtliche Anordnung erlassen.

Dies gilt ebenso für Veranstaltungen.

Hier ist der Unternehmer bzw. der Veranstalter unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans verpflichtet, diese Anordnungen einzuholen.

Es muss angegeben werden, ob sich die Arbeitsstelle bzw. die Veranstaltung im Verkehrsbereich eines Gehweges, einer Fahrbahn oder auch eines Seitenstreifens befindet und ob eine Voll- oder Teilsperrung bzw. eine Einengung der Fahrbahn oder des Gehweges erforderlich ist.

In einem Ortsplan ist der betroffene Bereich und die evtl. Umleitung einzuzeichnen. Es muss klar aufgeführt sein, wie die Arbeitsstelle bzw. der Veranstaltungsort abzusperren und zu kennzeichnen ist und wie der Verkehr zu leiten und zu regeln ist.

Der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde ordnet dann die Absperrung aufgrund der vorgelegten Unterlagen an, soweit sie in seiner Zuständigkeit liegen. Der Unternehmer bzw. Veranstalter hat diese Anordnungen zu befolgen.

Zuständig ist der Bürgermeister bei Baustellen (Anordnungen gem. § 45 StVO) für Gemeinde- und Kreisstraßen und bei Veranstaltungen (Anornundgen gemäß § 29 StVO) für alle Straßen.

Ansprechpartner:
Herr Matthias Scheer
Tel. 06681 - 960823
Mail: scheer@hilders.de