Grundsätzliche Informationen zur Aufnahme von Kriegsgeflüchteten aus der Ukraine

Geflüchtete aus der Ukraine können sich aufgrund der Ukraine-Aufenthalts-Übergangs-Verordnung (UkraineAufenthÜV) des Bundesministeriums des Innern und für Heimat ohne das Erfordernis eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhalten. Sie können daher bei ihren Freunden, Verwandten oder anderen Privatpersonen unterkommen.

 

Sofern Geflüchtete keine private Anlaufstelle haben, sind primär die Kommunen für Unterbringung und Versorgung zuständig. Für die Registrierung und Beantragung eines Aufenthaltstitels müssen sie sich an die örtlich zuständigen Ausländerbehörden wenden. Dort werden sie mithilfe der Personalisierungsinfrastrukturkomponente-Stationen (PIK-Stationen) vor Ort registriert.

 

Im Bedarfsfall erhalten die Geflüchteten gegenwärtig Unterkunft, Leistungen sowie eine medizinische Versorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Die Leistungen sind bei den örtlich zuständigen Sozialbehörden zu beantragen. Eine Leistungsgewährung erfolgt vor Antragstellung nach § 24 AufenthG auf Grundlage von § 1 Abs. 1 Nr. 1a AsylbLG, sofern ein irgendwie geartetes Schutzgesuch (Unterkunft, medizinische Versorgung, etc.) gegenüber einer Behörde geäußert wird. Die Leistungserbringung erfolgt ab Bekanntwerden der Bedürftigkeit, also grundsätzlich ab Vorsprache bei der Leistungsbehörde. Nach Antragstellung gemäß § 24 AufenthG richtet sich die Leistungsberechtigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3a AsylbLG.

 

Soweit ein Antrag auf Leistungen vor der Registrierung gestellt werden sollte, ist es wichtig, die Schutzsuchenden auf die notwendige Vorsprache in der Ausländerbehörde hinzuweisen.

 

Der MPK-Beschluss vom 7. April 2022 sieht vor, dass die geflüchteten Menschen aus der Ukraine, die eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 AufenthG beantragt und einen entsprechenden Aufenthaltstitel oder bereits vorab eine Fiktionsbescheinigung erhalten haben, zeitnah Zugang zu den Leistungen nach dem SGB II und SGB XII erhalten. Durch diesen Rechtskreiswechsel besteht für diesen Personenkreis keine Anspruchsberechtigung mehr nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

 

Geflüchtete, die in den örtlichen Ausländerbehörden registriert werden, werden durch das zentral zuständige Regierungspräsidium Darmstadt gemäß der Verteilungs- und Unterbringungsgebührenverordnung den Landkreisen und kreisfreien Städten zugewiesen. Eine Zuweisung an die kreisangehörigen Gemeinden kann dann über den Kreisausschuss erfolgen, vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 LAG.

 

Sobald sich die Menschen registriert haben, können sie in Hessen arbeiten. Soweit Hilfe bei der Arbeitssuche benötigt wird, stehen die Jobcenter der Agentur für Arbeit zur Verfügung.

 

Schulen und Kitas

Nach der Registrierung ist es dann auch vorgesehen, dass geflohene ukrainische Kinder in Hessen die Schule besuchen. Die Koordination obliegt dabei dem in jedem Staatlichen Schulamt eingerichteten Aufnahme- und Beratungszentren. Die Kinder und Jugendlichen werden dafür von den Schulen in spezielle Intensivsprachfördermaßnahmen aufgenommen, in denen gezielt Deutsch als Zweitsprache vermittelt wird. Ergänzend wird sukzessive eine Sprach- und Kulturvermittlung in ukrainischer Sprache aufgebaut, um eine Rückkehroption zu unterstützen. Kinder unter sechs Jahren können eine Kindertageseinrichtung bzw. im Jahr vor Beginn der Schulpflicht einen Vorlaufkurs in schulischer Verantwortung besuchen.

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