Nutzung der Dorfgemeinschaftshäuser - aktuelle Corona-Regeln

Das Land Hessen hat eine neue Corona-Schutzverordnung erlassen – diese gilt vom 25.11.2021 bis 23.12.2021.

Ergänzt um Festlegungen der Gemeinde können die Dorfgemeinschaftshäuser somit derzeit wie folgt genutzt werden (die max. Personenanzahl pro Objekt bleibt dabei unverändert):

Veranstaltungen / Nutzungen bis 25 Personen
3-G-plus Zugangsmodell (mit PCR-Test für die Ungeimpften)

Veranstaltungen / Nutzungen über 25 Personen
2-G  Zugangsmodell  (mit Abstandregeln und Maskenplicht bis zum Platz)


Alternativ kann der Veranstalter jeweils auch das 2 G-plus Zugangsmodell (zusätzlich Test für alle Personen) anwenden – soweit diese Möglichkeit genutzt wird, entfallen die Maskenplicht, die Abstandsregeln und die Kapazitätsbeschränkungen.

Bei den Regelungen für Kinder und Jugendliche ändert sich derzeit nichts (§3 Abs. 1):

  • Die Nachweispflicht entfällt für Kinder unter 6 Jahren und Kinder, die noch nicht eingeschult sind
  • Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren: Schnelltest oder Schultestheft reicht aus
  • Personen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nachweislich nicht impfen lassen können: Schnelltest reicht aus

Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat sicherzustellen, dass nur berechtigte Personen eingelassen werden.

Sitzungen der kommunalen Gremien (z.B. Gemeindevertretersitzungen) sind von den Regeln (3Gplus, 2G) ausgenommen, allerdings wird Masken- und Abstandspflicht angeordnet.

Wir weisen darauf hin, dass die oben genannten Vorgaben die wichtigsten Vorschriften sind, die wir vereinfacht dargestellt haben – bei der Planung und Durchführung von Veranstaltungen sind die jeweiligen Besonderheiten zu prüfen und zu berücksichtigen.

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