Informationen für die Vereine und sonstigen Gruppierungen - Nutzung der DGHs

Mit der neuesten Änderung der „Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung“ hat das Land Hessen einige Erleichterungen in Kraft gesetzt.

An dieser Stelle möchten wir Sie über die aktuelle Situation bezüglich der Nutzung der Dorfgemeinschaftshäuser und sonstigen gemeindlichen Einrichtungen informieren.

 

Es wird dabei unterscheiden zwischen „sportlichen Aktivitäten“ (z.B. Yoga) und „sonstigen Vereinsaktivitäten“ (z.B. Proben, Sitzungen und Jahreshauptversammlungen).

 

Für beide Arten der Nutzung gilt zunächst:

  • wer derzeit ein Dorfgemeinschaftshaus nutzen möchte, muss dafür einen Antrag stellen (Download Vordruck für den Antrag hier)
  • die Gemeinde Hilders erteilt nach Prüfung eine entsprechende Genehmigung; bei Nutzungen mit mehr als 100 Personen ist das Gesundheitsamt des Landkreises zuständig
  • dabei ist unter anderem eine verantwortliche Person zu benennen
  • Namen, Anschrift und Telefonnummer der teilnehmenden Personen müssen erfasst werden
  • die Empfehlungen des RobertKoch-Institutes zur Hygiene sind bei jeglichen Zusammentreffen zu beachten. In Situationen, in denen der Mindestabstand von 1,5 Metern nur schwer eingehalten werden können, wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung dringend empfohlen

 

Spezielle Regelungen zum „Sportbetrieb“ (§ 2, Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung)

Der Sportbetrieb (Trainingsbetrieb) ist gestattet, wenn

  • er kontaktfrei ausgeübt wird
  • ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen gewährleistet ist
  • Hygiene und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten, durchgeführt werden
  • Umkleidekabinen, Dusch und Waschräume sowie Gemeinschaftsräumlichkeiten, ausgenommen Toiletten, geschlossen bleiben
  • der Zutritt zur Sportstätte unter Vermeidung von Warteschlangen erfolgt und
  • Risikogruppen im Sinne der Empfehlung des RobertKoch-Institutes keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt werden

Zuschauer sind dabei nicht gestattet!

 

Spezielle Regelungen zu den „sonstigen Vereinsaktivitäten“ (§ 1, Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung)

Erlaubt sind „Zusammenkünfte und Veranstaltungen sowie Kulturangebote (wie Theater, Opern, Konzerte, Kinos und ähnliches), wenn

  • ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten wird (der Mindestabstand ist nicht erforderlich bei Personen des eigenen oder eines weiteren Haushaltes; der Mindestabstand ist auch nicht erforderlich, wenn geeignete Trennvorrichtungen vorhanden sind)
  • die Teilnehmerzahl 100 nicht übersteigt
  • die Teilnehmerzahl 100 übersteigt und es die zuständige Behörde ausnahmsweise zugelassen hat (zuständige Behörde ist das Gesundheitsamt des Landkreises Fulda) – in diesen Fällen halten Sie bitte vorab Rücksprache mit der Gemeinde Hilders
  • für jeden Teilnehmer ausreichend Platzbedarf in den Räumlichkeiten zur Verfügung steht:
    • 5 m² pro Person, wenn Sitzplätze (während der gesamten Nutzung) eingenommen werden
    • 10 m² pro Person, wenn KEINE Sitzplätze (während der gesamten Nutzung) eingenommen werden
  • geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des RobertKoch-Institutes zur Hygiene, Steuerung des Zutrittes und der Vermeidung von Warteschlagen getroffen und umgesetzt werden und
  • Aushänge zu den erforderlichen Abstands und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind

 

Die Gemeinde Hilders bereitet die Räumlichkeiten in den Dorfgemeinschaftshäusern derzeit für den Betrieb unter den oben genannten Voraussetzungen vor – beispielsweise werden Desinfektionsspender installiert und entsprechende Beschilderungen angebracht, sodass Teile des vom Nutzer geforderten Hygienekonzeptes bereits generell seitens der Gemeinde umgesetzt werden; allerdings liegt die Verantwortung für die Durchführung der Nutzungen beim Nutzer/Veranstalter.

Wir hoffen, Ihnen die entsprechenden Genehmigungen zügig erteilen zu können und stehen bei Rückfragen natürlich gerne zur Verfügung.

>> DOWNLOAD ANTRAG ALS PDF-DATEI <<

 

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