Information Straßenreinigung und Winterdienst

Bitte beachten Sie den beigefügten Flyer. Vielen Dank.

Ihre Marktgemeinde Hilders

Da das erste Glatteis sowie die ersten Schneefälle nicht mehr lange auf sich warten lassen werden, veröffentlichen wir alljährlich die Information, auf welchen Flächen man für Winterdienst und Straßenreinigung zuständig ist. Hierdurch können auch in dieser Wintersaison Unstimmigkeiten mit Nachbarn, der Gemeinde, Verkehrsteilnehmern und mit der Versicherung vermieden werden. Es wird empfohlen, diese Information aufzubewahren und im Zweifelsfall bezüglich Straßenreinigung und Winterdienst zur Klärung heranzuziehen.  Darüber hinaus können Sie die „Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Hilders“ auch auf unserer Homepage unter diesem Link herunterladen:

https://www.hilders.de/rathaus/buergerservice/online-rathaus/ satzungen-und-ortsrecht
 

1. Straßenreinigung

1.1. Wer ist reinigungsverpflichtet?

Der Eigentümer oder Besitzer der bebauten und unbebauten Grundstücke, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden.


1.2. Was muss gereinigt werden?

Innerhalb der geschlossenen Ortslage erstreckt sich die Reinigungspflicht auf die Fahrbahnen, Parkplätze, Straßenrinnen und Einflussöffnungen der Straßenkanäle, Gehwege, Überwege, Böschungen und Stützmauern. Die Straßen sind bis zur Straßenmitte zu reinigen.


1.3. Wann muss gereinigt werden?

Am Tage vor einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, und zwar

vom 01.04. bis 30.09.                          bis spätestens 18.00 Uhr
vom 01.10. bis 31.03.                          bis spätestens 16.00 Uhr

oder sofort, wenn besondere Umstände (plötzlich oder den normalen Rahmen übersteigende Verschmutzungen) es notwendig machen.


2. Winterdienst

2.1. Wer ist zur Schneeräumung verpflichtet?

Die Eigentümer oder Besitzer der bebauten und unbebauten Grundstücke, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden.


2.2. Was muss geräumt werden?

Gehwege und Überwege vor den Grundstücken müssen so breit von Schnee geräumt werden, dass keine Beeinträchtigung eintritt. Für jedes Hausgrundstück ist ein 1,25 m breiter Zugang zum Grundstückseingang und zur Fahrbahn zu räumen. Soweit keine Ablagerung des Schnees außerhalb des Verkehrsraumes zugemutet werden kann, darf der Schnee auf Verkehrsflächen nur so abgelagert werden, dass keine Gefahren entstehen, der geräumte Schnee darf nicht auf die Fahrbahn geschoben werden.


2.3. Wann muss geräumt werden?

Bei Schneefall unverzüglich in der Zeit zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr.


2.4. Was muss bei Schnee- und Eisglätte getan werden?

Bestreuen der Gehwege, Überwege, der Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang. Speziell bei Eisglätte sind Bürgersteige in voller Breite und Tiefe, Überwege in einer Breite von 2 ,00 m abzustumpfen.

Streumaterial:

Sand, Splitt u. a. abstumpfendes Material, Salz nur in geringer Menge zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände.


2.5. Winterdienstregelungen bei Straßen mit einseitigem Gehweg

In Jahren mit gerader Endziffer (2020, 2022, 2024, ...) sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke räum- und streupflichtig. In Jahren mit ungerader Endziffer (2019, 2021, 2023, ...) sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke räum- und streupflichtig (siehe Skizze 1).


2.6. Winterdienstregelung bei Straßen mit einseitigem Gehweg, bei denen eine Straße einmündet

Mündet in eine Straße mit nur einem Gehweg auf der dem Gehweg gegenüberliegenden Seite eine Straße ein, so tritt die Winterdienstregelung wie im vorigen Abschnitt beschrieben ein. Zusätzlich muss jedoch der Gehweg gegenüber des Einmündungsbereichs der Straße, in Jahren mit ungerader Endziffer vom jeweiligen Eigentümer des Eckgrundstückes gereinigt werden (siehe Skizze 2).


2.7. Winterdienstregelungen bei Straßen ohne Gehweg

Bei noch nicht ausgebauten Gehwegen und ähnlichen, dem Fußgängerverkehr dienenden, sonstigen Straßenteilen, muss die Fahrbahn in einer Mindesttiefe von 1,50 m, in der Regel an der Grundstücksgrenze beginnend, abgestumpft werden.


2.8. Schaffung durchgehender Wege

Die von Schnee geräumten Flächen müssen einen durchgängigen Weg ohne Unterbrechungen ergeben. Später Räumende haben sich an den bereits geräumten Weg anzuschließen.


Die Gemeindeverwaltung bittet, diese Räum- und Streupflicht sehr ernst zu nehmen, da nur so die Sicherheit von Fußgängern, insbesondere von älteren Menschen, gewährleistet werden kann. Außerdem kann ein Unterlassen der Räum- und Streupflicht bei Stürzen oder Unfällen auch haftungsrechtliche Konsequenzen haben.

Zurück
Skizze 1 zu 2.5.
Skizze 2 zu 2.6.