Abräumen von Grabstätten mit abgelaufener Ruhefrist auf allen Friedhöfen der Gemeinde Hilders

- bis Sterbejahrgang 1992 bei Erdbestattungen -

- bis Sterbejahrgang 2007 bei Urnenbestattungen -

 

Gem. § 11 Abs. 4 in Verbindung mit § 30 der Friedhofsordnung der Marktgemeinde Hilders für die Friedhöfe der Gemeinde Hilders sind Grabstätten nach Ablauf der Ruhefrist von den Nutzungsberechtigten zu entfernen.

Die Nutzungsdauer ist abhängig von der Art der Grabstätte, der Mindestruhefrist sowie bei mehrstelliger Belegung auch vom Datum der letzten Belegung.
Das Nutzungsrecht bei einer Einzelgrabstätte wird zum Zeitpunkt der Belegung für die Dauer von 30 Jahren, bei einer Doppelgrabstätte für die Dauer von 45 Jahren erworben.

Bei Urnengräbern beträgt die Ruhefrist 15 Jahren ab dem Jahr 2005. Bei Urnenbeisetzungen vor dem Jahr 2004 und Doppelurnengräbern beträgt die Ruhefrist 30 Jahre.

Wir fordern hiermit die Sorgepflichtigen der Grabstätten mit abgelaufener Ruhefrist auf, die Grabstätte bis zum 30.06.2023 abzuräumen.

Kommen die Nutzungsberechtigten dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die dabei entstehenden Kosten hat der Sorgepflichtige der jeweiligen Grabstätte zu tragen.

Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Der Gemeindevorstand
Günkel, Bürgermeister

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