Wohnungsgeberbestätigung

Das Bundesmeldegesetz sieht vor, dass zur Anmeldung beim Einwohnermeldeamt bei Einzug in eine Mietwohunung eine Erklärung des Wohnungsgebers erforderlich ist.

Der Wohnungsgeber hat somit bei Meldevorgängen eine Mitwirkungspflicht nach § 19 Bundesmeldegesetz. Diese Regelung soll Scheinanmeldungen verhindern.

Daher ist bei jedem Einzug und in wenigen Fällen auch beim Auszug (Wegzug ins Ausland, ersatzlose Aufgabe einer Nebenwohnung) eine Bestätigung durch den Wohnungsgeber (Vermieter) auszustellen, die der Wohnungsnehmer zur Erledigung des Meldevorganges benötigt.

Das Beziehen einer neuen Wohnung muss bei der Meldebehörde innerhalb von zwei Wochen gemeldet werden. Im Zusammenhang mit der Anmeldung des Wohnsitzes muss die meldepflichtige Person dann die Wohnungsgeberbestätigung vorlegen. Die Vorlage des Mietvertrages reicht hierfür nicht aus. Somit muss der Wohnungsgeber (Vermieter) der meldepflichtigen Person die Wohnungsgeberbestätigung innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug aushändigen, damit dieser seiner gesetzlichen Verpflichtung nachkommen kann.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an unser Bürgerbüro.